Der Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO verleiht Prüflingen im Staatsexamen nach einer aktuellen Entscheidung des BVerwG unabhängig von der Möglichkeit zur Klausureinsicht einen Anspruch auf Überlassung einer unentgeltlichen Kopie der angefertigten Aufsichtsarbeiten nebst Prüfergutachten. Für Prüflinge ermöglich das einen erheblichen (Erkenntnis-) Gewinn und viele ehemaligen Prüflinge werden angesichts der eigenen Erfahrungen mit den Einsichtnahmemöglichkeiten hier sicherlich intuitiv zustimmen. Es gibt aber, wie so oft, eine 2. Seite der Medaille. Das BVerwG legt einen weiten Kopie-Begriff zugrunde, entwickelt aus einem weiten (…) Weiterlesen
