Was Online-Dienste mit dem Digital Services Act (DSA) erwartet

Der Digital Services Act (DSA) tritt am 16.11.2022 in Kraft. Verfasst ist der DAS als EU-Verordnung. Er gilt also unmittelbar in der gesamten EU. Damit beginnt jetzt für Online-Dienste wie Vermittlungsanbieter und Plattformen die Phase zur Anpassung an die neuen Regelungen. Ihre Umsetzung muss im Wesentlichen bis zum 17.02.2024 erledigt sein. Der DSA, auch bezeichnet als „Gesetz über digitale Dienste“, ist Teil der EU-Digitalstrategie. Definiertes Ziel des DSA ist es, durch harmonisierte Vorschriften ein sicheres und vertrauenswürdiges Online-Umfeld festzulegen, in (…) Weiterlesen

Digital Markets Act (DMA)

Am 1. November tritt der Digital Markets Act (DMA) in Kraft, auch bezeichnet als das „Gesetz über digitale Märkte“. Der DMA soll den digitalen Sektor in der EU fairer und wettbewerbsfähiger machen. Er schützt damit gewerbliche und private Nutzer von (großen) Online-Plattformen. Verpflichtet werden dafür genau jene Online-Plattformen, die als „Gatekeeper“ bzw. „Torwächter“ zentrale Schlüsselrollen in der digitalen Welt einnehmen. Definiertes Ziel des DMA ist es dabei, die Macht der großen Digitalkonzerne zu begrenzen und die Rechter ihrer gewerblichen wie (…) Weiterlesen

Verträge über Datennutzung: neue Missbrauchskontrolle

Vertragliche Vereinbarungen über den Zugang zu Daten und ihre Nutzung, die Haftung und Rechtsbehelfe bei der Verletzung oder Beendigung von Vereinbarungen sind zentral für die kommerzielle Bewertung von Datengeschäften. Bei Verträgen mit KMU werden diese Klauseln – kommt der Data Act – künftig besonders geprüft: Der Data Act bringt eine Missbrauchsprüfung ähnlich der bekannten AGB-Kontrolle und Musterklauseln, die von der Kommission vorgegeben werden. Bei einem Verstoß sind die entsprechenden Vereinbarungen unwirksam. Die Regelungen fügen sich in diverse Vorgaben rund um (…) Weiterlesen

Internationale Übermittlungen und Zugriffe 

Im Datenschutzrecht ist der Drittlandtransfer seit jeher gesondert zu erlauben – der Data Act transferiert diesen Gedanken nun auf nicht-personenbezogene Daten. Auch diese sind nach dem Entwurf vor einer ungerechtfertigten internationalen Übermittlung und vor dem Schutz des Zugriffs durch staatliche Stellen anderer Länder zu schützen. Dies soll das Vertrauen der Nutzer stärken und dient etwa dem Geheimnis- und Know-How-Schutz.  Eingebettet ist die Regelung in eine Vielzahl von Neuerungen für eine zukunftsweisende Datenwirtschaft. Einen allgemeinen Überblick über den Data Act finden Sie hier: (…) Weiterlesen

Interoperabilität im Data Act

Interoperabilität im Data Act Wenn das „Potential von Daten“ verbessert, die Datenwirtschaft gestärkt und zugunsten von Verbrauchern und alternativen Anbietern der Wechsel zwischen diversen Services vereinfacht werden soll, kommt es vor allem auf eines an: Interoperabilität, also die Fähigkeit verschiedener digitaler Produkte (Cloud, Anwendungen, Komponenten, …) miteinander zu interagieren, jenseits der üblicherweise erwarteten und zur Verwendung notwendigen Kompatibilität z.B. mit dem Betriebssystem des Smartphones – sei es der einfache Wechsel zwischen zwei Cloud-Anbietern, von einer zur anderen Social Media Plattform (…) Weiterlesen

Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten: Datenportabilität

Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten, also insbesondere Cloud- und Edge- Dienstleister, haben nach dem Data Act-Entwurf sicherzustellen, dass ihre Kunden schnell und unkompliziert zu einem Konkurrenzdienst wechseln können (Datenportabilität). Der Data Act sieht in Kapitel VI weitgehende vertragliche, technische und organisatorische Vorgaben vor, die von den Datenverarbeitungsdiensten künftig eingehalten werden müssen, um eine weitreichende Datenportabilität zu ermöglichen. Wird der Data Act so umgesetzt, wie er jetzt im Entwurf vorliegt, hat das ganz erhebliche Folgen für die aktuellen Geschäftsmodelle und Vertragsstrukturen der Cloud-Anbieter. (…) Weiterlesen

Data Sharing nach dem Data Act: Zugangsrechte für Nutzer

Ein großer Wurf mit ganz erheblichen Auswirkungen auf alle Unternehmen, die digitale Produkte bereitstellen, kündigt sich mit Kapitel II des Data Act-Entwurfs an. Überschrieben ist das Kapitel als B2C und B2B Data Sharing, umfasst sind weitreichende Zugangsrechte für Nutzer, denen die anbietenden Unternehmen Nutzungsdaten bereitstellen müssen. Erfasst sind davon alle Daten, die bei der Nutzung eines (digitalen) Produktes oder (verbundenen) Dienstes erzeugt werden. Diese müssen dem Nutzer oder einem von ihm benannten Dritten unter den Voraussetzungen des Kapitel II Data (…) Weiterlesen

Daten für öffentliche Stellen im Data Act 

Daten mit Nutzen für das Gemeinwohl: Auch dieses Ziel verfolgt die EU-Kommission mit Ihrem Entwurf des Data Act. Kapitel V enthält dazu spezifische Regelungen, unter welchen Voraussetzungen staatliche Stellen Zugang zu Daten des Privatsektors verlangen können.  Einen allgemeinen Überblick über alle Kapitel des Data Act finden Sie hier: Der Überblick: Ziel und Anwendungsbereich  Kapitel V des Data-Act Entwurfs beinhaltet Regelungen darüber, in welchen Situationen und zu welchen Zwecken öffentliche Stellen den Zugang zu Daten verlangen dürfen. Den öffentlichen Stellen soll (…) Weiterlesen

Datenbereitstellungspflichten im Data Act

Wer Daten bereitstellen muss, hat dies zu fairen, angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingungen in einer transparenten Art und Weise zu tun. Kapitel III des Data Act-Entwurfs präzisiert damit in seinen Artikeln 8 bis 12 die Umsetzung von aus anderen Normen bestehenden Bereitstellungspflichten. Für alle Normadressaten bedeutet das: Unabhängig davon, ob sie Daten nach dem neuen Data Act oder anderen Rechtsvorgaben bereitstellen müssen: Die neuen Vorgaben des Data Act sind stets ergänzend zu beachten. Einen allgemeinen Überblick über den Data Act finden (…) Weiterlesen

Data Act: Von der Datenbereitstellung, fairen Vertragsregelungen und Interoperabilität

Ein Datengesetz: Die EU-Kommission hat Ende Februar 2022 den Entwurf eines „Data Act“ vorgelegt. Dahinter verbirgt sich der Vorschlag für eine EU-Verordnung über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Zugang zu Daten und deren Nutzung. Als EU-Verordnung werden die neuen Vorgaben nach Inkrafttreten in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar gelten. Es wird also kein nationales Umsetzungsgesetz benötigt, Unternehmen und öffentliche Stellen werden die Vorschriften 12 Monate nach der Veröffentlichung im Amtsblatt ohne weiteres einhalten und umsetzen müssen.  Der Data Act soll künftig neue (…) Weiterlesen