Der EuGH hat bereits mehrfach zu den Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs nach Art. 82 DSGVO und insbesondere den Voraussetzungen für einen immateriellen Schadensersatz entschieden. Mit den letzten Urteilen hierzu festigt sich die bisherige Linie zunehmend. Wir werfen dafür einen besonderen Blick auf seine Urteile aus April und Juni 2024. Im Ergebnis: Immaterieller Schadensersatz hängt nicht davon ab, dass gestohlene Daten tatsächlich zum Identitätsbetrug verwendet wurden, es ist auch keine besondere Erheblichkeit des Schadens erforderlich. Der eingetretene Schaden muss aber vom Betroffenen (…) Weiterlesen
