Endlich: Umsetzung des Data Governance Act

Der Data Governance Act ist eine EU-Verordnung und gilt daher unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Dennoch ist er beinahe leblos, solange die Mitgliedstaaten ihn nicht national mit Leben füllen. Genau das geschieht jetzt endlich in Deutschland: Seit kurzem gibt es (wenigstens) den Entwurf des Durchführungsgesetzes zum Data Governance Act (DGA). Der Entwurf benennt zuständige Behörden für die im DGA vorgegebenen Aufgaben, Durchsetzungsbefugnisse sowie Gebühren- und Bußgeldregeln. Wir fassen zusammen, was wichtig ist, und bewerten den Entwurf und sein Timing:

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat am 22.05.2024 seinen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnung über europäische Daten-Governance veröffentlicht (Daten-Governance-Gesetz, kurz: DGG). Das DGG soll auf nationaler Ebene die wirksame Durchführung des Data Governance Acts (DGA) regeln, welcher seinerseits als EU-Verordnung seit dem 24.09.2023 in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar gilt. Der DGA soll Vertrauen in die gemeinsame Datennutzung fördern, einen unionsweiten Rahmen für den Datenaustausch darstellen und insgesamt einen europäischen Binnenmarkt für Daten schaffen (Näheres siehe hier).

Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet

Der Geltungsbeginn des DGA liegt jetzt bereits einige Monate zurück, womit es für den DGG-Entwurf höchste Zeit wurde. Zwar bedarf es bei einer unmittelbar geltenden EU-Verordnung, wie dem DGA, grundsätzlich keines nationalen Umsetzungsgesetzes. Einzelne Aspekte müssen dennoch durch zusätzliche nationale Durchführungsgesetze geregelt werden, um die Vorgaben des DGA vollständig und bundesweit einheitlich erfüllen zu können.

Die EU-Kommission ist nun der Ansicht, Deutschland sei den Pflichten des DGA bisher nicht ausreichend nachgekommen. Deshalb forderte sie die Bundesrepublik mit einer Frist von zwei Monaten zur Stellungnahme zu den Vorwürfen auf. Eine solche Mahnung leitet ein Vertragsverletzungsverfahren ein und erging in diesem Fall auch an 17 weitere EU-Mitgliedstaaten, unter anderem Frankreich, Österreich und Italien.

BNetzA und Statistisches Bundesamt zuständig für DGA-Aufgaben

In Bezug auf die Umsetzung des DGA in Deutschland bemängelt die Kommission vor allem die bislang fehlende Benennung von zuständigen Behörden für die Aufgaben nach dem DGA. Das DGG soll dies jetzt umsetzen.

Die BNetzA soll zuständig für die Anmeldung von Datenvermittlungsdiensten und für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen sein. Außerdem soll sie die Einhaltung der Anforderungen an Datenvermittlungsdienste sowie der Regeln für den Datenaltruismus überwachen und beaufsichtigen (§ 2 Abs. 1 DGG-Entwurf). Das Statistische Bundesamt soll für die Unterstützung der öffentlichen Stellen zuständig sein, welche Zugang zu geschützten Verwaltungsdaten gewähren oder verweigern. Außerdem soll es die zentrale Informationsstelle nach Art. 8 Abs. 1 DGA werden (§ 2 Abs. 3 DGG-Entwurf). Beide Behörden sollen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unparteiisch, transparent, kohärent und rechtzeitig, also insgesamt unabhängig von Datenvermittlungsdiensten und datenaltruistischen Organisationen handeln (§ 3 DGG-Entwurf).

Gebühren, Bußgelder und Durchsetzung

Gebühren, die öffentliche Stellen für die Datenweitergabe gem. Art. 6 Abs. 1 DGA oder für die Anmeldung von Datenvermittlungsdiensten gem. Art. 11 Abs. 11 DGA erheben, sind ebenfalls Teil des Gesetzentwurfs. Speziell dafür hat das BMWK einen weiteren Entwurf für eine „Besondere Gebührenverordnung für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Daten-Governance-Rechtsakt“ (BMWK-DGA-BGebV) veröffentlicht. Darin werden die Höhe etwaiger Gebühren, aber auch Befreiungen und Ermäßigungen festgelegt.

Zudem werden im DGG-Entwurf Durchsetzungsvorschriften gegenüber Anbietern von Datenvermittlungsdiensten sowie gegenüber anerkannten datenaltruistischen Organisationen geregelt. Zur Durchsetzung der jeweiligen Anforderungen (s. Kapitel III und IV DGA) soll ein abgestuftes Verfahren entstehen, welches von einer Aufforderung zur Stellungnahme über Aufforderungen zur Erfüllung der Verpflichtungen bis hin zur Anordnung von Maßnahmen bzw. Untersagung der weiteren Tätigkeit des Anbieters bzw. der Organisation führen kann. Wann ein Verstoß gegen den DGA eine Ordnungswidrigkeit darstellt, wird ebenfalls im DGG-Entwurf festgelegt.

Ausblick

Zunächst müssen sich die abgemahnten EU-Staaten zu den Vorwürfen der EU-Kommission äußern und Stellung beziehen, um die weiteren Schritte eines Vertragsverletzungsverfahrens und im Zweifel hohe Bußgelder zu vermeiden. Es ist zu begrüßen, dass mit dem DGG-Entwurf des BMWK mittlerweile ein erster Schritt in Richtung der Implementierung der DGA-Vorschriften erfolgt ist. Die Länder und Verbände haben nun bis zum 6.6.24 Zeit, zu dem Entwurf Stellung zu nehmen. Erst danach kommt es zu einem offiziellen Regierungsentwurf und der Beteiligung von Bundesrat und Bundestag im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren. Bis ein fertiges DGG vorliegt, dürfte also noch etwas Zeit vergehen. Dass die BNetzA und das Statistische Bundesamt die zuständigen Behörden für den DGA sein werden, wird sich jedoch aller Voraussicht nach im weiteren Verfahren nicht mehr ändern.

Wir danken Pauline Brinke, wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Loschelder, für die maßgebliche Ausarbeitung dieses Artikels!