Das VG Ansbach entschied im März 2022 zur Zulässigkeit von Videoüberwachung in Fitnessstudios. Die Betreiberin des Studios wehrte sich mit ihrer Klage gegen eine behördliche Anordnung, die Videoüberwachung im Bereich der Trainingsflächen zu unterlassen. Das Gericht kam im Rahmen der Abwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zu dem Ergebnis, dass die Interessen der Mitglieder an einem nicht überwachten Training sowie der Schutz ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung dem Interesse der Betreiberin an Diebstahlschutz vorgehen. Es konkretisiert die (…) Weiterlesen
