Was Online-Dienste mit dem Digital Services Act (DSA) erwartet

Der Digital Services Act (DSA) tritt am 16.11.2022 in Kraft. Verfasst ist der DAS als EU-Verordnung. Er gilt also unmittelbar in der gesamten EU. Damit beginnt jetzt für Online-Dienste wie Vermittlungsanbieter und Plattformen die Phase zur Anpassung an die neuen Regelungen. Ihre Umsetzung muss im Wesentlichen bis zum 17.02.2024 erledigt sein. Der DSA, auch bezeichnet als „Gesetz über digitale Dienste“, ist Teil der EU-Digitalstrategie. Definiertes Ziel des DSA ist es, durch harmonisierte Vorschriften ein sicheres und vertrauenswürdiges Online-Umfeld festzulegen, in dem Innovationen gefördert und die Rechte von Verbrauchern wirksam geschützt werden. Adressiert sind die Neuregelugen an „Online-Dienste“, er ergänzt und ersetzt partiell die E-Commerce-Richtlinie. Die künftig einzuhaltenden Pflichten variieren nach Größe und Bedeutung der jeweiligen Unternehmen. Im Falle eines Verstoßes drohen empfindliche Geldbußen in Höhe von bis zu 6 % des weltweiten Jahresumsatzes.

Der DSA ist im Kontext der EU-Digitalstrategie im Zusammenhang mit dem kürzlich verabschiedeten Digital Markets Act (DMA) zu sehen (siehe zum DMA unseren Blog-Beitrag von Anfang November). Während der DMA die aus der schieren Größe und bestimmter Digitalkonzerne resultierende Macht begrenzen soll, bezweckt der DSA eine Regulierung der auf Online-Diensten bereitgestellten Inhalte. Dazu gehört insbesondere die Behandlung von illegalen Inhalten oder die Etablierung von zusätzlichen Sorgfaltspflichten für sehr große Online-Plattformen. Er wird das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) im Wesentlichen ablösen.

Veröffentlicht worden ist der DSA im Amtsblatt vom 27.10.2022 als Verordnung (EU) Nr. 2022/2065.

Wer ist betroffen?

Die Regelungen des DSA richten sich zunächst allgemein an Anbieter von (online) Vermittlungsdiensten, die ihre Dienste in der EU anbieten. Je nach Geschäftsmodell und Größe des Vermittlungsdienstes, gelten weitere (strengere) Verpflichtungen. Ausnahmeregelungen sind für Kleinst- und Kleinunternehmen vorgesehen. Die von den Neuregelungen betroffenen Adressaten lassen sich in ein Stufensystem unterteilen:

  1. Auf der untersten Stufe richten sich der DSA an alle digitalen Vermittlungsdienste, die den Zugang zu Waren, Dienstleistungen und Inhalten ermöglichen (Art. 3 lit. g). Erfasst sind damit u.a. die Dienstleistungen von Internetanbietern oder Suchmaschinen, von Amazon bis zum StartUp-Marketplace. Die für Vermittlungsdienste allgemein geltenden Pflichten sind in Art. 11 bis 15 geregelt.
  • Auf der nächsten Stufe sind Hosting-Dienste, wie etwa Cloud- und/oder Webhosting Dienste von den Neuregelungen  erfasst (Art. 3 lit. g. sublit. iii.; Art. 16 bis 18).
  • Spezifischeren Pflichten unterliegen sodann Online-Plattformen, insbesondere Social-Media-Plattformen und Online-Marktplätze (Art. 3 lit. j). Die für Online-Plattformen geltenden Neuregelungen finden sich in Art. 19 bis 32.
  • Erreichen diese Online-Plattformen eine bestimmte Größe, definiert sie der DSA als sog. sehr große Online-Plattformen (engl.: „very large online platforms“, kurz VLOP) bzw. sehr große Online-Suchmaschinen (VLOSE), die eine durchschnittliche monatliche Zahl von mindestens 45 Millionen aktiven Nutzern in der EU haben. Für diese gelten die strengsten Vorschriften der Art. 33 bis 43.

Die umfangreichen Neureglungen beziehen sich insbesondere auf die folgenden Bereiche:

Haftungsprivilegierung

Der DSA sieht Haftungsprivilegierungen für Anbieter von Vermittlungsdiensten vor. Um in den Genuss der Haftungsprivilegierung zu gelangen, muss der Vermittlungsdienst seine Dienstleistung neutral und durch die rein technische und automatische Verarbeitung der vom Nutzer bereitgestellten Informationen erbringen. Je nachdem, ob seine Dienstleistung als „reine Durchleitung“ (Art. 4), „Caching“ (Art. 5) oder „Hosting“ (Art. 6) einzustufen ist, müssen weitere Voraussetzungen für eine Haftungsprivilegierung erfüllt sein. So müssen Hosting-Dienstleister rechtswidrige Inhalte entfernen, sobald sie davon Kenntnis erlangen (sog. „notice and takedown“), keine wesentlich neue Regelung. Ihnen wird denn auch weiterhin keine allgemeine Pflicht auferlegt, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen allgemein zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten (Art. 8).

Behandlung rechtswidriger Inhalte

Zentraler Regelungsgehalt des DSA ist die Behandlung von „rechtswidrigen Inhalten“ (engl.: „illegal content“). Rechtswidrige Inhalte sind alle Informationen, die als solche oder durch ihre Bezugnahme auf eine Tätigkeit nicht im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaates stehen (Art. 3 lit. h). Hiervon erfasst ist auch der gesetzeswidrige Verkauf von Produkten oder die ebensolche Erbringung von Dienstleistungen. Es geht dabei also nicht nur um die Eindämmung von unter dem Stichwort „Hate-Speech“ gefasster Ehr– und Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet oder die Verbreitung von Terrorpropaganda oder anderen rechtswidrigen Inhalten. Erfasst wird beispielsweise auch der Online-Vertrieb von Drogen oder gefälschten Produkten. Mit den diesbezüglichen Regelungen will der Verordnungsgeber dem öffentlich viel diskutierten Umstand Rechnung tragen, dass sich rechtswidrige Inhalte in der digitalen Welt oft nur schwer bekämpfen oder verfolgen lassen. Teilweise entsprechen die Neuregelungen denn auch dem deutschen Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG), das durch den DSA in weiten Teilen obsolet werden wird.

Der DSA macht hinsichtlich der Behandlung rechtswidriger Inhalte folgende konkrete Vorgaben:

  • Anbieter von Vermittlungsdiensten werden verpflichtet, auf die Anordnungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden zu rechtwidrigen Inhalte zu reagieren (Art. 9).
  • Hosting-Dienstanbieter müssen eine Melde-und Abhilfeverfahren für rechtswidrige Inhalte einführen (Art. 16).
  • Hosting-Dienstanbieter, die (vermeintlich) rechtswidrige Inhalte beschränken, müssen den betroffenen Nutzern eine klare und spezifische Begründung liefern (Art. 17).
  • Bei einem Verdacht auf eine Straftat müssen Hosting-Dienstanbieter die Strafverfolgungsbehörden informieren (Art. 18).
  • Meldungen über rechtswidrige Inhalte, die von sog. „vertrauenswürdigen Hinweisgebern“ übermittelt werden, müssen von den Anbietern von Online-Plattformen bevorzugt behandelt werden (Art. 22).
  • Anbieter von Online-Plattformen müssen Nutzer, die häufig und offensichtlich rechtswidrige Inhalte bereitstellen, für einen angemessenen Zeitraum von ihren Diensten ausschließen (Art. 23).

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Alle Anbieter von Vermittlungsdiensten müssen in ihren AGB künftig Angaben zur Moderation von Inhalten machen. Diese Angaben betreffen Leitlinien, Verfahren, Maßnahmen und Werkzeuge zur Beschränkung von durch Nutzer bereitgestellte Inhalte. Auf diese Weise sollen einheitliche und transparente Bedingungen für Beschränkungen etabliert werden.

Bei der Anwendung und Durchsetzung von Beschränkungen haben die Vermittlungsdienste sorgfältig, objektiv und verhältnismäßig vorzugehen sowie die Rechte und Interessen aller Beteiligten zu berücksichtigen (Art. 14 Abs. 4). Aus dieser Regelung folgt, dass die Vermittlungsdienste bei der Moderation von Inhalten beispielsweise auch die Rechte auf Kunst- oder Meinungsfreiheit ihrer Nutzer zu beachten haben (sog. mittelbare Drittwirkung von Grundrechten). Hier können sich im Einzelfall schwierige Abgrenzungsfragen stellen, ob es sich bei einem bestimmten Inhalt etwa um einen illegalen Inhalt handelt, weil er z.B. Persönlichkeitsrechte Dritter verletzt, oder ob er noch von dem Recht auf freie Meinungsäußerung eines Nutzers gedeckt ist. Die derzeit unter dem NetzDG dazu geführten Diskussionen werden durch den DSA nicht obsolet werden.

„Dark Patterns“

Online-Plattformen dürfen ihre Nutzerschnittstellen nicht mit sog. „Dark Patterns“ versehen. Unter Dark Patterns versteht man ein Interface-Design, das so konzipiert ist, dass Benutzer zu bestimmten Handlungen verleitet werden, die ihren eigentlichen Interessen entgegenstehen. Die diesbezüglichen Vorschriften des DSA sind allerdings eher vage gehalten. So sollen Nutzer allgemein nicht darin beeinträchtigt werden, eine freie und informierte Entscheidung zu treffen (Art. 25 Abs. 1). Die Kommission kann dies mit Leitlinien konkretisieren, etwa was die Hervorhebung bestimmter Auswahlmöglichkeiten betrifft (Art. 25 Abs. 3).

Werbung auf Online-Plattformen

Anbieter von Online-Plattformen müssen Werbung auf ihrer Plattform differenziert kennzeichnen. Dazu gehört die Angabe der natürlichen oder juristischen Person, deren Werbung angezeigt wird, die Angabe, wer für die Werbung bezahlt hat und die Angabe von Informationen aufgrund welcher Parameter die Werbung bestimmten Nutzern angezeigt wird (Art. 26). Sehr große Online-Plattformen und Suchmaschinen müssen darüber hinaus die geschaltete Werbung ein Jahr lang ab ihrer letzten Anzeige öffentlich einsehbar archivieren (Art. 39).

Durchsetzung und Überwachung

Die einzelnen Mitgliedstaaten müssen eine oder mehrere zuständige Behörden benennen, die für die Durchsetzung des DSA zuständig sind. Eine der zuständigen Behörden soll die Rolle eines „Koordinators für digitale Dienste“ (engl.: „digital services coordinators“, kurz „DSC“) einnehmen. Dieser Koordinator für digitale Dienste ist für alle Fragen im Zusammenhang mit der Überwachung und Durchsetzung des DSA im jeweiligen Mitgliedstaat zuständig (Art. 49).

Die Koordinatoren werden hierfür mit umfassenden Befugnissen ausgestattet. Sie können von allen Anbietern von Vermittlungsdiensten den Zugang zu Informationen in Zusammenhang mit einer Zuwiderhandlung gegen den DSA verlangen, in allen Räumlichkeiten eines Anbieters von Vermittlungsdiensten Nachprüfungen durchführen und Mitarbeiter befragen (Art. 51). Die Bundesregierung hat angekündigt, im Frühjahr 2023 einen Gesetzentwurf zur Benennung und Einrichtung eines nationalen Koordinators vorzulegen.