Der Anbieter einer Software, die automatisiert Verträge erstellt, erbringt keine Rechtsdienstleistung: Dies hat der BGH zu einem digitalen Vertragsgenerator jüngst entschieden, der Anwendung „Smartlaw“ von Wolters Kluwer. Der Vertragsgenerator sei einer Formularsammlung eher vergleichbar als der Tätigkeit eines Rechtsanwalts. Diese und vergleichbarer Anwendungen sind zunehmend leistungsstark und digitalisieren juristische Tätigkeiten (Legal Tech). Immer wieder stellt sich dabei die Frage, welche dieser Tätigkeiten auch in digitalisierter Form Rechtsanwälten vorbehalten bleiben. Dies regelt das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), das die „Erbringung von Rechtsdienstleistungen“ unserem Berufsstand (…) Weiterlesen
