Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten, also insbesondere Cloud- und Edge- Dienstleister, haben nach dem Data Act-Entwurf sicherzustellen, dass ihre Kunden schnell und unkompliziert zu einem Konkurrenzdienst wechseln können (Datenportabilität). Der Data Act sieht in Kapitel VI weitgehende vertragliche, technische und organisatorische Vorgaben vor, die von den Datenverarbeitungsdiensten künftig eingehalten werden müssen, um eine weitreichende Datenportabilität zu ermöglichen. Wird der Data Act so umgesetzt, wie er jetzt im Entwurf vorliegt, hat das ganz erhebliche Folgen für die aktuellen Geschäftsmodelle und Vertragsstrukturen der Cloud-Anbieter. (…) Weiterlesen
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Data Sharing nach dem Data Act: Zugangsrechte für Nutzer
Ein großer Wurf mit ganz erheblichen Auswirkungen auf alle Unternehmen, die digitale Produkte bereitstellen, kündigt sich mit Kapitel II des Data Act-Entwurfs an. Überschrieben ist das Kapitel als B2C und B2B Data Sharing, umfasst sind weitreichende Zugangsrechte für Nutzer, denen die anbietenden Unternehmen Nutzungsdaten bereitstellen müssen. Erfasst sind davon alle Daten, die bei der Nutzung eines (digitalen) Produktes oder (verbundenen) Dienstes erzeugt werden. Diese müssen dem Nutzer oder einem von ihm benannten Dritten unter den Voraussetzungen des Kapitel II Data (…) Weiterlesen