Das „berechtigte Interesse“ i.S.v. Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f DSGVO ist weit auszulegen. Dies hat der EuGH nun bestätigt. Im Fall des niederländischen Tennisverbands entschied das Gericht, dass auch rein wirtschaftliche Interessen „berechtigte Interessen“ sein können. Für die Praxis ist das von großer Bedeutung. Der Fall Im Jahr 2018 legte der niederländische Tennisverband KNLTB gegenüber zwei Sponsoren, darunter dem größten Anbieter von Glücks- und Kasinospielen in den Niederlanden, personenbezogene Daten seiner Mitglieder offen. Für die Bereitstellung der (…) Weiterlesen
