Die versehentliche Offenlegung von personenbezogenen Daten durch Mitarbeiter eines Corona-Impfzentrums veranlasste das OLG Hamm dazu, sich mit dem immateriellen Schadensersatz nach der DSGVO zu befassen. In seinem Urteil bestätigte das OLG insbesondere die Abtretbarkeit des Ersatzanspruches nach Art. 82 DSGVO und behandelte die Anforderungen an datenschutzrechtliche Sicherheitsmaßnahmen. Zudem konkretisierte das Gericht, dass ein immaterieller Schaden nicht schon dann gegeben ist, wenn sich lediglich das allgemeine Risiko einer unbefugten Datenweitergabe realisiert. Was ist passiert? Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm beschäftigte sich vor (…) Weiterlesen