Aufsichtsbehörden sind bei Datenschutzverstößen nicht in jedem Fall verpflichtet, ein Bußgeld zu verhängen. Vielmehr steht ihnen bei der Durchsetzung der DSGVO ein Auswahlermessen zu, welche Maßnahmen ergriffen werden. Die DSGVO räumt den Aufsichtsbehörden auch die Möglichkeit ein, auf die Verhängung von Bußgeldern zu verzichten, wie der EuGH in einem Fall des Hessischen Datenschutzbeauftragen nun entschied. Untersagung, Anordnung und andere Maßnahmen kjönnen ebenso gewählt werden, wenn sie im konkreten Fall angemessen sind. Kein Anspruch von Betroffenen auf Verhängung eines Bußgelds Der (…) Weiterlesen