Öffentliche Stellen müssen von ihnen betriebene Websites und mobilen Anwendungen barrierefrei gestalten. Dies schreibt die EU-Richtlinie 2016/2102 vor. Als Richtlinie muss diese ins nationale Recht umgesetzt werden. Für NRW regelt das die Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen (BITVNRW). Seit Juni 2021 schreibt diese nun auch für die Apps von Kommunen & Co. die Barrierefreiheit vor.
Damit müssen nunmehr alle öffentlichen Stellen ihre digitalen Angebote barrierefrei gestalten. Und mehr noch: Agenturen, Softwarehersteller und andere Anbieter müssen für Kunden aus dem öffentlichen Sektor barrierefreie Angebote konzipieren. Ähnliche Vorgaben gibt es zudem auch in allen anderen Bundesländern und dem Rest der EU. Auch private Anbieter digitaler Produkte sollten erwägen, diese für eine erhöhte Nutzerakzeptanz und -zufriedenheit (freiwillig) barrierefrei zu gestalten.
Aber was bedeutet „barrierefrei“?
Ein barrierefreies Angebot muss – so die vage EU-Vorgabe – besser zugänglich sein als ein nicht barrierefreies Angebot. Entscheidend dafür ist, dass es wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet ist.
Und wie ist dies umzusetzen?
Zu berücksichtigen sind dabei die sog. Web-Content-Accessibility-Guidelines (WCAG). Das bedeutet, dass Informationen und Bestandteile der Website dem Nutzer wahrnehmbar präsentiert werden müssen. Die Anwendungen müssen außerdem unabhängig von körperlicher, geistiger oder technischer Einschränkung bedienbar und verständlich sein sowie robust genug, damit sie zuverlässig von Benutzeragenten sowie assistierender Techniken interpretiert werden können.
Auf den Websites der Landesregierung sind darüber hinaus Informationen zum Inhalt in Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache bereitzustellen, ebenso Hinweise zur Navigation sowie auf weitere auf der Website in diesen Sprachen zu findende Informationen. Barrierefreiheit kann darüber hinaus etwa erreicht werden durch einen hohen Kontrast zwischen Text und Hintergrund sowie eine angemessene Schriftgröße, Vorleseprogramme, alternative Textbausteine bei akustischer Information, die Steuerbarkeit der Website auch über die Tastatur oder die sog. Braille Zeile, die Zeichen auf dem Bildschirm in Blindenschrift übersetzt. Auch Links und klickbare Bereiche müssen in angemessener Größe bereitgestellt werden.
Für den Fall kognitiver Beeinträchtigung sollten Aufbau und Inhalt der Websites simpel gestaltet werden, auf jeder Seite sollten Hilfestellungen angeboten werden, um den Nutzer „an die Hand“ zu nehmen. Weitere Hilfestellungen zur Umsetzung in der Praxis finden sich auf der Seite der Aktion Mensch sowie dem Barrierekompass.
Wie ist die Umsetzung zu dokumentieren?
Über die Vereinbarkeit der Website und mobilen Anwendung mit den Anforderungen an die Barrierefreiheit müssen die betroffenen Stellen eine Erklärung bereitstellen, die für den Nutzer leicht zu finden ist. Auf Websites muss sie so in Kopf- und Fußzeile bzw. auf der Startseite bereitgestellt werden und bei Apps entweder auf der Entwicklungswebsite oder beim Herunterladen der App verfügbar sein. In der Erklärung muss außerdem ein elektronisches Kontaktformular zum Feedback enthalten sein.
Erfasst sind von diesen Anforderungen nicht nur öffentliche Stellen im Sinne der Verwaltung auf Landes- und kommunaler Ebene, sondern auch Krankenhäuser und Dienstleister wie etwa städtische Verkehrsbetriebe.