Das Auskunftsrecht Betroffener nach Art. 15 DSGVO ist in seiner praktischen Bedeutung das wichtigste Betroffenenrecht der DSGVO. Sein Umfang ist nach wie vor in etlichen Details unklar und umstritten. Erste Verfahren zur Klärung liegen beim EuGH. Von dort kommt nun auch ein erster Hinweis auf das Verständnis dieses Rechts: Werden personenbezogene Daten offengelegt, muss Betroffenen jeder Empfänger genannt werden. Nur, wenn diese Angabe aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist, soll es ausreichen, die Kategorien von Empfängern zu nennen. Derzeit liegen eine (…) Weiterlesen
