Ab dem 27. Mai 2025 will Meta mit den öffentlichen Profildaten ihre KI für den EU-Markt fit machen und daher auch mit den Daten der Nutzerinnen und Nutzer in der EU trainieren. Sie können widersprechen, bis zum 26. Mai 2025, wenn Sie dies nicht möchten. Datenschutzrechtlich bedeutet das: Meta sieht eine Erlaubnis für das Training in ihren berechtigten Interessen nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f DSGVO. Die Verbraucherzentrale NRW sah das anders und beantragte eine einstweilige Verfügung vor dem OLG Köln. Dies scheiterte am Freitag: Das OLG Köln sieht keine Verletzung von DSGVO oder Digital Markets Act durch das Training.
Die Verbraucherzentrale NRW beantragte eine einstweilige Verfügung, das Verfahren wurde vor dem OLG Köln unter dem Aktenzeichen 15 UKI 2/25 und am 23. Mai 2025 entschieden. Das Ergebnis: Meta darf öffentlich sichtbare Nutzerprofile auf Facebook und Instagram für das Training von Künstlicher Intelligenz nutzen. Der dagegen gerichtete Eilantrag der Verbraucherzentrale NRW auf Unterlassung wurde abgelehnt. Dieses Urteil ist rechtskräftig; eine Revision ist nicht zulässig. Das OLG Köln unterrichtet über eine Pressemitteilung, die wir nachfolgend für Sie auswerten und einordnen:
Das Verfahren
Meta will ab dem 27. Mai 2025 personenbezogene Daten aus öffentlich gestellten Profilen für KI-Zwecke verwenden. Nutzer wurden informiert und können widersprechen oder ihr Profil auf nicht-öffentlich stellen.
Umstritten war, ob Metas Vorgehen gegen die DSGVO oder den Digital Markets Act (DMA) verstößt, insbesondere bezüglich Datenschutz und möglicher „Datenzusammenführung“ (Profilbildung).
Nach vorläufiger Prüfung ist die Nutzung öffentlich zugänglicher Daten ohne Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f DSGVO zulässig, also aus berechtigten Interessen, die nicht von gegenläufigen Betroffeneninteressen überwogen werden. Die Einschätzung stimmt mit der Bewertung durch die für Meta zuständige irische Datenschutzbehörde überein.
Die wesentlichen Aussagen:
- Mit dem Training von KI-Systemen verfolgt Meta einen legitimen Zweck.
- Die Datenverarbeitung ist auch erforderlich, gleich wirksame, mildere Mittel seien nicht ersichtlich: „Unzweifelhaft werden für das Training große Datenmengen benötigt, die nicht zuverlässig vollständig anonymisiert werden können.“
- In der Abwägung überwiegen die Interessen von Meta an einer entsprechenden Datenverarbeitung.
Auch ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 DMA bestehe nicht, da keine unerlaubte Zusammenführung von Daten erfolge.
Erwägungen in der Interessenabwägung
Zentrale Faktoren in der Abwägung waren für das OLG Köln:
- Verarbeitung ausschließlich von öffentlich gestellten Daten, die auch von Suchmaschinen gefunden werden
- Ankündigung der geplanten Verarbeitung bereits 2024, Information auf diversen Wegen
- Widerspruchsmöglichkeit lange im Voraus, auch durch Stellen auf „nicht-öffentlich“
- Verarbeitete Daten enthalten keine eindeutigen Identifikatoren (nicht: Name, E-Mail-Adresse, Postanschrift)
Unverständlich ist der folgende Satz in der Pressemitteilung: „Der Umstand, dass große Mengen von Daten, auch von Dritten einschließlich Minderjährigen und auch sensible Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO, betroffen sind, überwiegt bei der Abwägung nicht. Meta hat insoweit wirkungsvolle Maßnahmen ergriffen, welche den Eingriff wesentlich abmildern.“ Denn wenn Art. 9-er Daten verarbeitet werden sollten, kann dies nicht auf Basis von Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f DSGVO erfolgen. Erforderlich wäre eine Erlaubnis nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO. Hier bleibt die finale Entscheidung abzuwarten.
Auswirkungen auf die Praxis
Auch wenn mit einer umfassenden Auswertung der Entscheidung noch gewartet werden muss, bis die Entscheidungsgründe vorliegen, ist doch eines klar: Berechtigte Interessen nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f DSGVO taugt als Erlaubnis auch für das KI-Training. Das hatte auf der EDSA in seiner Stellungnahme aus Dezember 2024 schon so festgehalten.
Ein Selbstläufer ist das aber nicht. Wenn Sie KI-Systeme mit personenbezogenen Daten auf Basis von berechtigten Interessen trainieren müssen, ist dies sorgfältig zu begleiten, insbesondere mit:
- Strikte Reduktion der Datensätze auf das noch notwendige Maß
- Umfassender Prüfung und Interessensabwägung
- Dokumentation
- Betroffeneninformation
- Effektive Widerspruchsmöglichkeit
- Ausfilterung von Art. 9er-Daten
Diskutieren Sie die Umsetzbarkeit und Auswirkungen mit uns im Webinar am 3. Juni 2025, 11-11.45 Uhr und melden sich als Mandant, Unternehmensjurist oder Behördenvertreter noch heute an webinare@loschelder.de (Teilnahme kostenfrei)!