Große Schrift, Vorlesefunktion und einfache Sprache: Für Websites und Apps der öffentlichen Hand ist das schon seit Längerem verpflichtend. Ab dem 28. Juni 2025 müssen auch viele Websites, Produkte und Dienste von privaten Unternehmen entsprechend barrierefrei gestaltet sein.
Dann treten das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und die zugehörige Umsetzungsverordnung (BFSGV) in Kraft.
Derzeit sind BFSG und BFSGV noch unscheinbar unterwegs: Die Internetrecherche führt bei unbedachtem Klick auf „Gesetze im Internet“ zu einem beinahe inhaltsleeren Gesetz. Grund dafür ist, dass Gesetz und Verordnung zwar bereits verkündet sind, aber noch nicht gelten: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz tritt erst zum 28. Juni 2025 in Kraft und mit ihm dann auch die BFSGV. Bis dahin finden Sie die relevanten Normen direkt über die Website des Ministeriums und das Bundesgesetzblatt (BFSG und BFSGV).
Das Gesetz gilt für alle Unternehmen, die ihre Angebote Verbrauchern online anbieten und so „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ anbieten. Das sind z.B. Betreiber von Online Shops und alle anderen digitalen Möglichkeiten, Verbraucherverträge direkt online abzuschließen (der digitale Fitnessstudiovertrag, direkt am Bildschirm per Klick geschlossen, das neue Paar Schuhe oder der Musikdownload …). Dieser breite Anwendungsbereich wird manches mal übersehen, da die entsprechende Norm zunächst Sektorunternehmen anspricht, wie Telekommunikationsanbieter oder Personenbeförderungsunternehmen wie die Deutsche Bahn.
Aber aufgepasst: Wann immer Verbraucher direkt online („elektronisch“) einen Vertrag abschließen können, muss dieser Bereich ab Sommer 2025 barrierefrei gestaltet sein!
Was das bedeutet, ergibt sich aus der Umsetzungsverordnung. Websites müssen „auf konsistente und angemessene Weise wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden“. Das macht eine ausreichend große Schrift erforderlich, Farbkontraste und einfache Navigationsmöglichkeiten, die Sprache muss einfach gestaltet sein, Grafiken müssen beschrieben werden, die Texte sollten vorlesbar sein und auf verschiedenen Endgeräten entsprechend darstellbar. Notwendig sind Informationen über die Produkte, auch mit assistiven Technologien wie Screenreader, die für den Verbraucher auffindbar, verständlich und wahrnehmbar sind. Die Verordnung schreibt sogar ausreichende Abstände zwischen den Buchstaben, Zeilen und Absätzen vor. Wenn es Unterstützungsdienste wie einen Call-Center gibt, müssen dort Informationen über die Barrierefreiheit erhältlich sein.
Die Vorgaben gehen damit weit ins Detail – gleichzeitig sind sie aber kaum greifbar. Wie groß genau muss die Schrift sein, wann ist die Sprache „einfach“? Wer es genauer wissen will und hier noch konkretere Anhaltspunkte sucht, bekommt diese in der Norm EN 301 549. Nutzerfreundlicher sind die diversen Checks, die online verfügbar sind. Wir empfehlen hier die öffentlichen Angebote, die im Streitfall besser verwertbar.
Das Gesetz gilt übrigens auch für Hardware für Universalrechner und zugehörige Betriebssysteme, Smartphones, Tablets, internetfähige Fernseher, E-Books und andere Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang.
Bei konkreten Fragen zur Umsetzung des BFSG und der BFSGV unterstützen wir Sie natürlich immer sehr gerne. Neben den genauen Anforderungen können wir insbesondere auch unterstützen bei der Prüfung, welche Bereiche einer Website überhaupt unter das BFSG fallen.