UPDATE: Diese Fassung des Beitrags ist überholt, da der BGH seine Entscheidungsgründe inzwischen veröffentlicht hat. Bitte besuchen Sie die aktuelle Fassung vom 17.03.2022. Darf ein Socialmedia-Anbieter von Nutzern verlangen, sein Netzwerk ausschließlich unter Nennungen des wahren Namens zu nutzen (=Klarnamenpflicht)? Oder dürfen Socialmedia-Nutzer frei entscheiden, ob sie im Netzwerk unter einem Pseudonym auftreten? Facebook regelt in seinen Nutzungsbedingungen die Klarnamenpflicht. Das TTDSG (und vorher auch schon das TMG) regeln aber eigentlich, dass eine Nutzung unter Pseudonymen möglich sein muss. Der (…) Weiterlesen