In einer kürzlich veröffentlichten Stellungnahme hat der EDSA die Pflichten von Verantwortlichen bei der Beauftragung von Auftragsverarbeitern und Unterauftragsverarbeitern konkretisiert. Gefordert wird ein gutes Vertragsmanagement. Verantwortliche müssen jederzeit Informationen über Identität aller Auftrags- und Unterauftragsverarbeiter bereithalten Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) kommt in seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2024 zu dem Schluss, dass Verantwortliche Informationen über die Identität (d. h. Name, Adresse, Kontaktperson) aller Auftrags- und Unterauftragsverarbeiter jederzeit bereithalten sollten, damit sie ihre Verpflichtungen gemäß Art. 28 DSGVO erfüllen können. Das (…) Weiterlesen
