Die Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen wird oftmals als Rechtfertigung für die Verarbeitung personenbezogener Daten herangezogen. Ob die Voraussetzungen nun vorliegen oder nicht, ist allerdings oft streitig: Eine Interessenabwägung zwischen den Interessen an der Verarbeitung und den gegenläufigen Betroffeneninteressen ist naturgemäß keine objektive Entscheidung. In der Praxis helfen hier nun Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses zur Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f) DSGVO. Darin werden insbesondere die Vorgaben der Norm erläutert: Wann liegt ein berechtigtes Interesse vor? (…) Weiterlesen
