Werden personenbezogene Daten verarbeitet, haben betroffene Personen nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO ein Auskunftsrecht auch über die „Empfänger oder Kategorien von Empfängern“ der Daten. Wie genau die Empfänger benannt werden müssen, hat nun der EuGH konkretisiert. In seinem Urteil vom 12.01.2023 (Rs. C-154/21 – Österreichische Post) spricht der EuGH Klartext: Im Rahmen einer Auskunft nach Art. 15 DSGVO müssen der betroffenen Person möglichst genaue Informationen übermittelt werden. Dies bedeutet auch, dass wenn tatsächlich möglich, die konkrete Identität von Empfängern (…) Weiterlesen
