Datenbereitstellungspflichten im Data Act
Wer Daten bereitstellen muss, hat dies zu fairen, angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingungen in einer transparenten Art und Weise zu tun. Kapitel III des Data Act-Entwurfs präzisiert damit in seinen Artikeln 8 bis 12 die Umsetzung von aus anderen Normen bestehenden Bereitstellungspflichten. Für alle Normadressaten bedeutet das: Unabhängig davon, ob sie Daten nach dem neuen Data Act oder anderen Rechtsvorgaben bereitstellen müssen: Die neuen Vorgaben des Data Act sind stets ergänzend zu beachten. Einen allgemeinen Überblick über den Data Act finden … Datenbereitstellungspflichten im Data Act weiterlesen
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